Das wäre jetzt auch amtlich: Auch wenn dem Opfer nicht klar ist, dass es gerade sexualisiert misshandelt wird, ist die Handlung strafbar. Ein in erster Instanz verurteilter Sexualstraftäter hatte Revision eingelegt mit der Begründung, seine Opfer hätten die Misshandlungen als Handlungen im Rahmen einer sportmedizinische Studie verstanden und seien deswegen nicht geschädigt worden.
Das Gericht stellt dazu fest:
„Denn es lasse sich nicht vorhersehen, ob und gegebenenfalls wann der Erkenntnisprozess beim jugendlichen Opfer stattfinde, wie er seine Erfahrung verarbeite und sich zunächst nicht genau eingeordnete Vorfälle zu einem späteren Zeitpunkt auf seine sexuelle oder soziale Entwicklung auswirke. Es komme in diesem Zusammenhang daher nicht darauf an, aus welchem Grund das jugendliche Opfer den wahren Gehalt der sexuellen Handlung verkenne.“